Landwirtschaftliche Kleinbetriebe
Landwirtschaftsbetrieb im ertragsteuerlichen Sinne
Als Land- und Forstwirtschaft wird im Allgemeinen die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens und seine Verwertung der dadurch gewonnenen Erzeugnisse verstanden. Voraussetzung für einen Landwirtschaftsbetrieb ist grundsätzlich weder eine Mindestgröße noch das Vorhandensein von landwirtschaftlichem Besatz.
Verkleinerung eines Betriebs
Wird ein Landwirtschaftsbetrieb geteilt oder verkleinert, liegt nach dem seit 2020 geltenden Recht (§ 14 Abs. 2 Einkommensteuergesetz-EStG) „unabhängig von der Größe der Fläche“ keine Betriebsaufgabe vor. Unabhängig von einer gesetzlich geforderten Mindestgröße orientiert sich die Finanzverwaltung für die Begründung eines Landwirtschaftsbetriebs und zur Abgrenzung einer privaten Gartenbewirtschaftung oftmals an einer 3000-qm-Grenze. Dieser Verwaltungsvereinfachung liegt die Überlegung zugrunde, dass bis auf wenige Ausnahmen steuerlich kein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegt, wenn die bewirtschafteten Grundstücksflächen insgesamt nicht größer als 3000 qm sind. Im Umkehrschluss bedeutet das Überschreiten der 3000-qm-Grenze nicht, dass notwendigerweise ein landwirtschaftlicher Erwerbsbetrieb vorliegt. Vielmehr würde die Eröffnung eines landwirtschaftlichen Betriebs einen entsprechend erkennbaren Willensentschluss des Steuerpflichtigen voraussetzen.
Betriebsaufgabe
Gleiches gilt auch im Fall einer Betriebsaufgabe. Daher ist diese Mindestgröße auch nicht geeignet, eine Teilbetriebseigenschaft bei unentgeltlicher Übertragung von Teilflächen an verschiedene Rechtsnachfolger (Erwerber) zu begründen. Das heißt, dass mit einer Übertragung von Flächen von jeweils mehr als 3000 qm eine Betriebsaufgabe mit der Folge der Versteuerung eines Veräußerungsgewinns nicht grundsätzlich vermieden werden kann. Es kommt vielmehr auf die Art der weiteren Nutzung der Flächen an.
Mindestgröße beachten
Landwirtinnen und Landwirte sollten dennoch bei Verkleinerung oder Aufteilung des Betriebs auf diese Größengrenze achten. Denn von Gesetzes wegen ist es für den Fortbestand eines Landwirtschaftsbetriebs notwendig, dass die geteilten Flächen „der Erzeugung von Pflanzen oder Tieren zu dienen bestimmt ist“ (§ 14 Abs. 3 EStG). Letzteres ist bei Flächen unter 3000 qm nach Auffassung der Finanzverwaltung im Regelfall nicht durchführbar.
Stand: 28. November 2022