Realteilung eines Landwirtschaftsbetriebs
Begriff
Die Realteilung umfasst Fallgestaltungen, in denen ein Landwirtschaftsbetrieb in seiner bestehenden Form dergestalt aufgelöst wird, dass Angehörige des Landwirts bzw. alle bisher an dem Landwirtschaftsbetrieb beteiligten Personengesellschafter anstelle eines Liquidationserlöses Teile des Landwirtschaftsvermögens erhalten. Das Besondere an einer Realteilung ist, dass der Rechtsträgerwechsel zwingend mit dem Buchwert erfolgt (§ 16 Abs. 3 Satz 2 Einkommensteuergesetz/EStG). Bei einer Realteilung wird für den Landwirtschaftsbetrieb somit kein steuerpflichtiger Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn generiert. Voraussetzung ist u. a., dass die übernehmenden Gesellschafter bzw. die neuen Rechtsträger den Betrieb innerhalb einer Sperrfrist von mindestens drei Jahren fortführen und dass die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist.
Realteilung mit Betriebsverpachtung
Eine von Landwirten häufig getroffene Nachfolgeregelung sieht vor, dass ein Kind (Kind 1) den Betrieb weiterführen soll, während für das andere Kind (Kind 2) ein adäquater Wertausgleich vorgesehen ist. Hierfür werden die Landwirtschaftsflächen oftmals aufgeteilt. Das zweite Kind verpachtet dann die erhaltenen Flächen mit Gewinnerzielungsabsicht an das erste Kind.
Verpachtete Grundstücke
Während für Kind 1 die Fortführung der Buchwerte im Rahmen der Realteilung unproblematisch ist, ist für die an Kind 2 überlassene Fläche nur dann keine Betriebsaufgabe anzunehmen, wenn ein neuer Verpachtungsbetrieb entsteht. Die Finanzverwaltung vertritt diesbezüglich in dem BMF-Schreiben vom 19.12.2018 (IV C 6 - S 2242/07/10002 BStBl 2019 I S. 6) die Auffassung, dass das Verpächterwahlrecht bei Teilung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs auch nach einer Realteilung erstmalig begründet werden kann. Gemäß § 14 Abs. 3 EStG kommt es auf die Größe der Grundstücke nicht an. Die entnommenen Grundstücke gelten „bis zu einer Veräußerung oder Entnahme“ beim Übernehmer „weiterhin als Betriebsvermögen“. Voraussetzung ist allerdings, dass die überführte Fläche der Erzeugung von Pflanzen oder Tieren zu dienen bestimmt ist.
Stand: 30. August 2021