Abweichendes Wirtschaftsjahr für Gewerbebetrieb
Landwirtschaftliches Normalwirtschaftsjahr auch für Gewerbebetrieb
Abweichendes Wirtschaftsjahr
Der maßgebliche Gewinnermittlungszeitraum für die Einkommensteuer ist im Regelfall das Kalenderjahr. Davon abweichend ist der maßgebliche Gewinnermittlungszeitraum für Land- und Forstwirte das Wirtschaftsjahr vom 1. Juli bis zum 30. Juni. Übt der Landwirt außerdem noch einen Gewerbebetrieb aus, kann er dafür den für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb maßgebenden Zeitraum vom 1. Juli bis 30. Juni als Wirtschaftsjahr wählen. Der Vorteil liegt darin, dass der Landwirt für die Gewinnermittlung beider Betriebe einen einheitlichen Zeitraum zugrunde legen kann. Voraussetzung ist, dass der Landwirt für den Gewerbebetrieb Bücher führt und regelmäßig Abschlüsse macht.
Zustimmung des Finanzamtes
Die Wahl eines mit dem Landwirtschaftsbetrieb zeitgleichen Wirtschaftsjahres für einen zusätzlichen Gewerbebetrieb des Landwirts bedarf der Zustimmung des Finanzamtes. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass das Finanzamt diese Zustimmung auch konkludent erteilen kann. Konkludent heißt durch schlüssiges Handeln. Die konkludente Zustimmung gilt als gegeben, wenn das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid der Steuererklärung des Landwirtes folgt und der Landwirt für die Gewinnermittlung seines Gewerbebetriebs das Wirtschaftsjahr seines Landwirtschaftsbetriebs zugrunde gelegt hat (BFH Urt. v. 07.11.2013, IV R 13/10).
Fazit
Vielfach ist es dem Landwirt in solchen Fällen nicht bewusst, durch die Abgabe seiner Steuererklärung(en) hinsichtlich des maßgeblichen Wirtschaftsjahres ein Wahlrecht auszuüben. Will der Landwirt nicht, dass für seinen Gewerbebetrieb ein mit dem land- und forstwirtschaftlichen Normalwirtschaftsjahr übereinstimmendes Geschäftsjahr zugrunde gelegt wird, muss er für den Gewerbebetrieb ein Rumpfwirtschaftsjahr bilden. Dies gilt besonders dann, wenn unbeabsichtigt während des Wirtschaftsjahres ein Gewerbebetrieb entstanden ist, etwa wie im Streitfall dadurch, dass sich der Tierbestand erhöht, der Landwirt aber die Futtergrundlagen nicht entsprechend - durch Zupachtung weiterer Weideflächen - angepasst hat.
Stand: 25.02.2014