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News für Landwirte

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Pauschallandwirt und Milchverarbeitung

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Durchschnittsatzbesteuerung

Für Landwirtinnen und Landwirte wird für die im Rahmen ihres land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen, bei denen es sich nicht um forstwirtschaftliche Erzeugnisse oder um Leistungen mit Getränken oder mit alkoholischen Flüssigkeiten handelt, ein Umsatzsteuersatz von 10,7 % festgesetzt. Analog gilt für solche „Pauschallandwirte“ ein Vorsteuerabzug in Höhe desselben Prozentsatzes (§ 24 Abs. 1 Satz 3 Umsatzsteuergesetz-UStG). Auch die Herstellung von Fruchtjoghurt unter Beimischung zugekaufter Fruchtmischungen unterliegt dem Durchschnittsatz, wie der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden hat (Urteil vom 27.9.2018, V R 28/17).

Der Fall

Eine Landwirtin fertigte Fruchtjoghurt aus eigener Milch, jedoch unter Zukauf der Früchte. Der Fruchtanteil betrug 14 %. Die Landwirtin meinte, dass der von ihr hergestellte Joghurt als landwirtschaftliches Erzeugnis der Durchschnittsatzbesteuerung unterliegt, und gab eine entsprechende Umsatzsteuererklärung ab. Das Finanzamt war hingegen der Meinung, dass hier kein landwirtschaftliches Erzeugnis vorliegt, und wendete den für Lebensmittel geltenden ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % an. Letzteres war für die Landwirtin nicht vorteilhaft, da das Finanzamt auch den Vorsteuerabzug entsprechend kürzte.

Urteil des BFH

Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Landwirtin letztendlich recht. Die Landwirtin hat mit dem von ihr hergestellten Joghurt eine Verarbeitungstätigkeit i. S. von Art 295 Abs. 2 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie durchgeführt. Die Beimischung des zugekauften Fruchtzusatzes ist nach Auffassung des BFH ohne Bedeutung.

Wesentlichkeitsgebot

Der BFH führte u. a. aus, dass es in Bezug auf die von einem Pauschallandwirt/einer Pauschallandwirtin verarbeiteten Erzeugnisse nicht auf die Ausschließlichkeit der Verarbeitung von nur aus eigener landwirtschaftlicher Produktion stammender Erzeugnisse ankommt (Ausschließlichkeitsgebot). Es kommt vielmehr auf den Wesentlichkeitsgrundsatz an. Unter diesem Wesentlichkeitsgrundsatz waren die hinzugegebenen Fruchtanteile von lediglich 14 % steuerlich unschädlich.

Stand: 25. Februar 2019

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