Unternehmen Futtermittelzentrale
Futterlieferung oder Dienstleistung?
Futtermittelzentralen
Futtermittelzentralen stellen immer häufiger ein zentrales Steuerthema für den Land- und Forstwirt dar. Ziel und Zweck dieser Einrichtungen ist im Regelfall der Ankauf von Futtermittelkomponenten wie Mais, Getreide usw. von den Betrieben der Gewerbetreibenden zur Herstellung und Lieferung von verwertbarem Tierfutter.
Umsatzsteuerliche Beurteilung
Der Ankauf der Futtermittelkomponenten und der anschließende Verkauf der fertigen Futtermittel ist fallweise zu beurteilen. Im Regelfall kauft die Futtermittelzentrale die Komponenten von Landwirten, die die Umsatzsteuerpauschalierung anwenden. Diese verrechnen eine Umsatzsteuer von 10,7 %. Die Umsatzsteuer führt beim Gewerbebetrieb zum Vorsteuerabzug. Im zweiten Schritt verkauft der Gewerbebetrieb das fertige Futter im Regelfall als „Lieferung“ mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % zurück an den pauschalierenden Landwirt.
Umsatzsteuersatz
Die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für den Futterverkauf setzt eine Lieferung voraus. Vielfach aber kann die Futtermittellieferung auch Komponenten einer sonstigen Leistung enthalten. Es kommt hier stets auf den Einzelfall an und auf die Tatsache, wie die Futtermittel letztendlich verteilt werden. Als Beispiel für eine sonstige Leistung wird vielfach die Futtermittelzentrale mit Sensortechnik angesehen. Bei solchen Anlagen soll die Versorgung von Masttieren in großer Anzahl sichergestellt werden. Die zweifellos unterstützende Wirkung bei der Fütterung der Tiere stellt das die Gesamtleistung prägende charakteristische Dienstleistungsmerkmal dar. Dieses begründet im Ergebnis einen Umsatzsteuersatz von 19 %. Anders liegt der Fall dann, wenn seitens der Futtermittelzentrale keinerlei Unterstützung bei der Futterverteilung erfolgt, also jeder Landwirt beispielsweise einen eigenen Anmischbehälter mit entsprechender Software benötigt. Nur in solchen Fällen kann der (alleinige) Futtermittelbezug ohne Ausnahmen als Lieferung mit 7 % Umsatzsteuer angesehen werden.
Stand: 27. Mai 2015