Vorsteuerabzug bei Durchschnittssatzversteuerung
Durchschnittssatzversteuerung
Landwirtinnen und Landwirte versteuern die im Rahmen ihres land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätze im Regelfall mit einem Durchschnittssteuersatz von 9,5 %. Dies gilt unter dem Vorbehalt, dass der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als € 600.000,00 betragen hat (§ 24 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz/UStG.). Ein weiterer Vorsteuerabzug entfällt gemäß § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG. Ein Vorsteuerabzug ist allerdings nach Auffassung des Finanzgerichts Niedersachsen zulässig, wenn der Landwirt/die Landwirtin die bezogenen Leistungen für Ausgangsumsätze verwenden will, die wegen der o. g. Umsatzgrenze dem Regelsteuersatz unterliegen werden (Urteil FG-Niedersachsen vom 5.5.2022, 11 K 196/21).
Der Fall
Ein Landwirtschaftsbetrieb streitet mit dem Finanzamt um abziehbare Vorsteuerbeträge hinsichtlich getätigter Aufzuchtaufwendungen, die zu Umsätzen ab dem Jahr 2022 führen sollen und mit diesen der maßgebliche Grenzbetrag überschritten wird. Konkret wurden Vorsteuerbeträge aus Aufwendungen für die Aufzucht von Kühen geltend gemacht, die erstmalig ab 2022 in der Milchproduktion einsetzbar waren. Das Niedersächsische Finanzgericht sprach dem Landwirt hierfür den Vorsteuerabzug zu. Nach richtlinienkonformer Auslegung bezieht sich die Durchschnittssatzversteuerung nur auf Lieferungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse und landwirtschaftlicher Dienstleistungen.
Fazit
Landwirtinnen und Landwirte sollten für jedes Wirtschaftsjahr prüfen, ob die Umsatzgrenze von € 600.000,00 überschritten wird oder nicht. Abhängig von der Umsatzhöhe können Vorsteuerbeträge geltend gemacht werden. Zur Geltendmachung des Vorsteuerabzugs steht es Landwirten frei, eine Umsatzbesteuerung zum Regelsteuersatz zu beantragen. Anträge sind bis zu Beginn jeden Kalenderjahres bis zum 10. Januar zu stellen (§ 24 Abs. 4 UStG).
Revision
Das Finanzgericht-Urteil ist allerdings nicht rechtskräftig. Die Finanzverwaltung hat Revision vor dem Bundesfinanzhof eingelegt. Das Verfahren ist dort unter dem Aktenzeichen XI R 14/22 anhängig. Landwirtschaftsbetriebe können sich in gleich gelagerten Fällen auf dieses Verfahren berufen.
Stand: 29. August 2022