Regelbesteuerung oder Durchschnittssätze?
Durchschnittssatzbesteuerung
Landwirtinnen und Landwirte können ihre im Rahmen ihres land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätze mit einem Durchschnittssteuersatz von 9,5 % (in 2022) versteuern, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als € 600.000,00 (für Umsätze ab dem 1.1.2022) betragen hat (§ 24 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz/UStG). Korrespondierend können Pauschallandwirte eine Vorsteuerpauschale in Höhe desselben Prozentsatzes geltend machen. Es entsteht keine Umsatzsteuerzahllast und es entfällt die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen. Denn die Vorsteuer wird nach demselben Prozentsatz vom Umsatz angesetzt wie der jeweilige Durchschnittssatz.
Herabsenkung der Vorsteuerpauschale
Mit dem achten Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (BGBl 2022 I S. 1838) senkte der Gesetzgeber erneut den Durchschnittssatz und korrespondierend die Vorsteuerpauschale für die Pauschallandwirte mit Wirkung vom 1.1.2023 von bisher 9,5 % (in 2022) auf 9 %. Grund ist die alljährliche Überprüfung des Durchschnittssatzes durch das Bundesfinanzministerium.
Pauschalierung weiter sinnvoll?
Die Absenkung des Durchschnittssatzes führt bei Landwirtinnen und Landwirten regelmäßig zu Einkommenseinbußen. Landwirtinnen und Landwirte sollten angesichts der Absenkung der Vorsteuerpauschale von – ursprünglich – 10,7 % (vor 2022) auf 9 % ab 2023 sowie wegen der aktuell anfallenden erheblichen Energiekosten prüfen, ob eine Option zur Regelbesteuerung sinnvoll ist (zur Antragsfrist siehe Artikel Umsatzgrenze für Durchschnittssatzbesteuerung).
Stand: 28. November 2022