Grundstücksentnahme bei Bestellung von Erbbaurechten
Geringfügigkeitsgrenze
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Urteil vom 31.3.2021 (Az. VI R 30/18) die per Rechtsprechung eingeführte Geringfügigkeitsgrenze von 10 % bestätigt (vgl. u.a. BFH Urt. vom 10.12.1992, IV R 115/91). Damit führt eine Bestellung von Erbbaurechten an einem land- und forstwirtschaftlichen Grundstück mit anschließender Bebauung durch die Erbbauberechtigten nur dann zu einer Entnahme des Grundstücks aus dem Betriebsvermögen und der damit verbundenen Versteuerung der stillen Reserven, wenn die endgültige Nutzungsänderung mehr als 10 % der Gesamtflächen des Betriebes betreffen. Der BFH billigte die 10-%-Grenze auch unter dem Aspekt, dass die Erträge aus der Vermögensverwaltung die land- und forstwirtschaftlichen Einkünfte übersteigen.
Geduldetes Betriebsvermögen
Die BFH-Rechtsprechung bezeichnet das zu anderen Zwecken verwendete Betriebsvermögen eines Landwirtschaftsbetriebs, wenn die Fremdnutzung innerhalb der Geringfügigkeitsgrenzen bleibt, als „geduldetes“ Betriebsvermögen. Der BFH ist auch in ähnlichen Fällen von geduldetem Betriebsvermögen ausgegangen. In einem Fall bebaute ein Land- und Forstwirt ein zuvor landwirtschaftlich genutztes Grundstück, das etwa 2,5 % der bewirtschafteten Fläche ausmachte, mit fünf Einfamilienhäusern (BFH-Urteil in BFHE 200, 236, BStBl II 2003, 16). In einem anderen Fall errichtete ein Landwirt 13 Wohneinheiten auf 0,525 % der Gesamtfläche (BFH-Urteil vom 25.11.2004, IV R 51/03, BFH/NV 2005, 547).
Gestaltungsmöglichkeiten
Die Rechtsprechung des BFH zum geduldeten Betriebsvermögen und zu den Geringfügigkeitsgrenzen eröffnet dem Landwirt/der Landwirtin allgemeine Gestaltungsmöglichkeiten, und zwar sowohl bei Bestellung von Erbbaurechten im land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen als auch bezüglich der Errichtung vermieteter Wohneinheiten auf dem Landwirtschaftsgrund. Bei allen Gestaltungen ist stets darauf zu achten, dass der Aspekt der Vermögensverwaltung bzw. der Vermietungsleistungen den Charakter des landwirtschaftlichen Betriebs nicht verdrängt. Mit in die Gestaltungsüberlegungen sollte allerdings einbezogen werden, dass die geringfügig abweichend genutzten Grundstücksteile steuerverhaftet bleiben. Die Besteuerung stiller Reserven ist immer nur hinausgeschoben.
Stand: 26. November 2021