Besteuerung einer Unterlassungsverpflichtung
Der Fall
Ein Landwirt schloss mit einem Zweckverband einen notariell beurkundeten Tauschvertrag. Darin verpflichtete sich der Zweckverband zu Ausgleichs- und Entschädigungszahlungen an den Landwirt. Im Gegenzug verpflichtete sich der Landwirt, seine Schweinehaltung nicht über den bisherigen Umfang zu erweitern. Der Landwirt erklärte die Entschädigungszahlungen des Zweckverbandes als außerordentlichen Ertrag. Die Finanzverwaltung setzte die Zahlungen hingegen als laufenden Ertrag zum tariflichen Einkommensteuersatz an. Die hiergegen gerichtete Revisionsklage hatte Erfolg.
Verteilung der Entschädigungszahlungen
Der Bundesfinanzhof (BFH) ließ für die vom Zweckverband an den Landwirt geleisteten Zahlungen die Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens zu (Urteil vom 15.2.2017, VI R 96/13). Damit konnte der Landwirt die Zahlungen auf mehrere Jahre – nach Auffassung des BFH auf bis zu 25 Jahre – verteilen. 25 Jahre deshalb, weil sich der Landwirt verpflichtete, die Schweinehaltung dauerhaft nicht zu erweitern. Legen die Beteiligten einen längeren Zeitraum zugrunde, ist dieser maßgeblich.
Fazit
Besteuert das Finanzamt Zahlungen für eine Unterlassungsverpflichtung der Landwirtin/des Landwirts im Wirtschaftsjahr der Vereinnahmung, sollte stets unter Berufung auf dieses Urteil die Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens geprüft werden. Voraussetzung ist, dass die Landwirtin/der Landwirt den steuerlichen Gewinn durch Bilanzierung ermittelt. Der passive Rechnungsabgrenzungsposten bewirkt eine periodengerechte Abgrenzung der Zahlung. Der Einmalertrag kann durch die Abgrenzung der Zeitperiode zugerechnet werden, zu der er wirtschaftlich gehört. Bei immerwährenden Unterlassungsverpflichtungen also über einen Mindestzeitraum von 25 Jahren.
Stand: 28. November 2017