Kraftfahrzeugsteuerbefreiung von Zugmaschinen
Keine Steuerpflicht für DB Unimog
Landwirtschaftsfahrzeuge
Landwirtschaftsfahrzeuge sind von der Kraftfahrzeugsteuer per Gesetz befreit (§ 3 Nr. 7 Satz 1 Buchst. a) und b) i.V.m Satz 2 KraftStG). Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge ihrer Art nach ausschließlich geeignet und bestimmt sind, in der Land- und Forstwirtschaft anfallende Leistungen zu erbringen. Die Befreiungsvorschrift wird von der Rechtsprechung sehr strikt ausgelegt, wie diverse Verfahren zeigen. So hat der Bundesfinanzhof im Verfahren II R 39/12 die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für einen Futtermischwagen vom Typ Verti-Mix 1.400 Double SF der Firma Strautmann verneint. Begründung: Der Wagen kann auch in anderen Betrieben eingesetzt werden, wie z. B. in Betrieben der gewerblichen Viehwirtschaft.
Unimog als Zugmaschine?
Im Verfahren II R 38/13 (vom 15.10.2014) ging es um die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für einen DB Unimog 427/10. Das Finanzamt hatte die Steuerbefreiung als Landwirtschaftsfahrzeug versagt und die Kraftfahrzeugsteuer auf 500 € festgesetzt. Das vorinstanzliche Finanzgericht Köln gab der Finanzverwaltung Recht mit der Begründung, bei dem Fahrzeug würde es sich um ein „vielseitig verwendbares Fahrzeug“ handeln.
Ansicht des BFH
Der klagende Landwirt bekam letztinstanzlich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) Recht. Der BFH vertrat die Ansicht, dass allein die Eignung zum Transportieren von Lasten und Personen nicht ausreicht, um das Fahrzeug nicht als Zugmaschine einzuordnen. Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH ist eine Zugmaschine im Sinn der Befreiungsvorschrift des Kraftfahrzeugsteuergesetzes „ein Fahrzeug, dessen wirtschaftlicher Wert im Wesentlichen in der Zugleistung liegt und das nach seiner Bauart und Ausstattung ausschließlich oder überwiegend zur Fortbewegung von Lasten durch Ziehen von Anhängern zu dienen geeignet und bestimmt ist“. Weitere wesentliche Voraussetzung ist die Eignung für das Ziehen, Schieben, Tragen und den Antrieb von auswechselbaren Geräten für land- oder forstwirtschaftliche Arbeiten. Da das vorinstanzliche Finanzgericht hierzu keinerlei Feststellung getroffen hatte, wurde die Angelegenheit zurückverwiesen.
Stand: 27. Mai 2015