LW Aufforstungsprämie
Zuwendungen des Forstamtes umsatzsteuerpflichtig
Ersatzgelder
Land- und Forstwirte können Ersatzgelder für die Ersatzaufforstung von landwirtschaftlichen Nutzflächen zu Wald beanspruchen. Im Streitfall hatte ein Landwirt 2,50 € je Quadratmeter, insgesamt 18.750 € dafür erhalten, dass er sich verpflichtete, ein Grundstück aufzuforsten, die angelegte Kultur 10 Jahre zu sichern und zu pflegen. Der Landwirt hat die Zahlung als nicht steuerpflichtigen Umsatz angesehen. Nicht so das Finanzamt. Dieses unterwarf die Zahlung der Regelbesteuerung. Zu Recht, wie das Finanzgericht Düsseldorf entschieden hat (Urt. v. 23.05.2014, 1 K 4581/12 U).
Begründung
Die Aufforstungsprämie stellt ein Entgelt für eine nicht steuerfreie sonstige Leistung dar, stellten die Richter fest. Unerheblich sei dabei, dass die Maßnahme letztlich zur Erhaltung des Waldes diente und es sich um eine Ersatzaufforstung gemäß Landesforstgesetz gehandelt hat. Auch würde die Zahlung nicht der Unterstützung des Landwirts dienen. Die Ausgleichszahlung ist vielmehr ein Wertausgleich für die Nutzungsänderung von der landwirtschaftlichen Nutzung (Feld) zur forstwirtschaftlichen Nutzung (Wald).
Keine Vermietung und Verpachtung
Eine umsatzsteuerfreie Vermietung und Verpachtung von Grundstücken liegt ebenfalls nicht vor. Der Landwirt hat das Grundstück nicht vermietet. Denn das Forstamt hatte kein Recht zur Inbesitznahme der Grundstücksfläche. Das Forstamt konnte nur die Einhaltung der vereinbarten Nutzungsänderung verlangen.
Fazit
Land- und Forstwirte sollten bei Aufforstungsprämien darauf achten, dass sie die Nettoprämie zzgl. 19 % Umsatzsteuer erhalten. Andernfalls wäre die Umsatzsteuer aus der Prämie herauszurechnen. Dem Landwirt bleiben dann entsprechend 19 % weniger. Das Finanzgericht hat im obigen Fall die Revision zugelassen. Sollte der Landwirt ein Revisionsverfahren beantragen, können sich Land- und Forstwirte in gleich gelagerten Fällen bei Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt auf dieses Revisionsverfahren berufen. Dies ändert aber nichts daran, dass die Finanzverwaltung die Umsatzsteuer zunächst verlangen wird; Aussetzung der Vollziehung dürfte nur in Ausnahmefällen gewährt werden.
Stand: 26. August 2014