Spendenabzug bei abweichendem Wirtschaftsjahr
Wirtschaftsjahr
Für Landwirtinnen und Landwirte beginnt das maßgebliche Wirtschaftsjahr am 1.7. eines jeweiligen Jahres und endet am 30.6. des Folgejahres (§ 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Einkommensteuergesetz-EStG). Dieses „Normalwirtschaftsjahr“ ist grundsätzlich für Land- und Forstwirte verbindlich vorgeschrieben. Der Gesetzgeber wollte damit eine Erleichterung bei der Gewinnermittlung erreichen. Denn zu diesen Stichtagen sind die Bestände in den Betrieben meistens niedrig, weil die Vorjahresernte bereits verkauft und die aktuelle Ernte noch nicht eingeholt ist.
Spendenabzug
Landwirtinnen und Landwirte können Spenden als Sonderausgaben bei der Einkommensteuer absetzen. Der Höchstbetrag für den Spendenabzug beträgt entweder 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder alternativ 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter (§ 10b Einkommensteuergesetz-EStG). Bezüglich der Frage, ob sich diese Umsatzgrenze ausschließlich auf das Kalenderjahr oder auch auf ein abweichendes Wirtschaftsjahr bezieht, hat das Finanzgericht des Saarlandes in einem Gerichtsbescheid (vom 23.8.2018, 1 K 1121/16) die Auffassung vertreten, dass die Umsätze des Kalenderjahres maßgeblich sind.
Abflussprinzip
Denn für die als Sonderausgaben abzugsfähigen Spenden komme es auf das Abflussprinzip an. Damit sind Spenden auf den Veranlagungszeitraum bezogen. Und dieser ist bei der Einkommensteuer stets das Kalenderjahr. Landwirtinnen und Landwirte, die den Spendenabzug nach der 4 Promille Grenze in Anspruch nehmen wollen, sollten die maßgebliche Spendengrenze stets in einer Nebenrechnung ermitteln.
Stand: 25. Februar 2019