Durchschnittssatzgewinnermittlung für Landwirte
Gewinnermittlung nach Durchschnittsätzen
Land- und Forstwirte können, sofern sie nicht der Buchführungspflicht unterliegen (das ist dann der Fall, wenn der Landwirt einen Umsatz von mehr als 500.000 € im Kalenderjahr oder selbstbewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Nutzflächen mit einem Wirtschaftswert von mehr als 25.000 € oder einen Gewinn von mehr als 50.000 € im Kalenderjahr erzielt) und über selbst bewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzflächen bis zu einer bestimmten Größe verfügen, ihren steuerpflichtigen Gewinn nach Durchschnittsätzen ermitteln. Der Durchschnittssatzgewinn setzt sich aus bestimmten Komponenten zusammen, u.a. einem Grundbetrag, diversen Sondernutzungszuschlägen oder Miet- und Pachtzinsen. Die Durchschnittssatzbesteuerung ist im Regelfall günstiger als die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich. Der Bundesfinanzhof hat den Anwendungsrahmen dieser Vorzugsbesteuerung allerdings sehr eng gefasst.
Der Fall
Ein Landwirt unterhielt im Nebenerwerb einen Weinbaubetrieb. Die Weinbauflächen hatte er gepachtet. Der Bundesfinanzhof entschied daraufhin, dass eine Durchschnittssatzgewinnermittlung an der Tatsache scheitert, dass der Landwirt über keine selbst bewirtschafteten landwirtschaftlichen Nutzflächen verfügt. Die Durchschnittssatzgewinnermittlung ist solchen (Klein)Betrieben nicht gestattet, deren Tätigkeit sich auf eine Sondernutzung beschränkt. Weinbauflächen zählen als Sondernutzungsflächen (BFH v. 13.12.2012 IV R 51/10).
Alternative Gewinnermittlung
Kommt die Durchschnittssatzbesteuerung nicht zum Tragen, bestimmt sich die Gewinnermittlungsart nach den allgemeinen Regelungen. Unterliegt der Landwirt danach keiner Buchführungspflicht, errechnet sich der steuerpflichtige Gewinn anhand einer Einnahmen-Überschussrechnung. Dies gilt nach dem BFH-Urteil in allen Fällen, in denen sich die Tätigkeit auf eine Sondernutzung beschränkt. Neben den Weinbauflächen zählen auch die forstwirtschaftliche Nutzung oder die gärtnerische Nutzung als Sondernutzung.
Stand: 23. Mai 2013