Daniel Grunow
Steuerberater
Spezialgebiete
- Betr. Steuererklärungen
- Jahresabschlüsse
- Steuerliche Gestaltung
- Betriebsprüfungen
- Kommunen
Wichtige Informationen für Ihren Verein!
Sehr geehrte Damen und Herren,
1. Ab dem 01.01.2026 wurde die Übungsleiterpauschale auf 3.300,00 € (bisher 3.000,00 €) und die Ehrenamtspauschale auf 960,00 € (bisher 840,00 €) pro Kalenderjahr erhöht.
2. Die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung gilt ab 2026 nur für Vereine, deren Gesamteinnahmen (aus allen Bereichen) über 100.000,00 € betragen.
3. Die Umsatzfreigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb wird ab dem Kalenderjahr 2026 auf 50.000,00 € (bisher 45.000,00 €) angehoben. Dazu zählen Einnahmen außerhalb des Satzungszweckes z. B. Bewirtungseinnahmen, Werbeeinnahmen etc.
4. Ab dem 01.01.2026 gilt für Speisen in der Gastronomie dauerhaft der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 %, während Getränke weiterhin mit 19 % zu besteuern sind. Das gilt auch für Bewirtungseinnahmen (z. B. aus Festveranstaltungen/Vereinsheimbewirtung) der Vereine. Die Einnahmen sind getrennt aufzuzeichnen.
5. Die Kleinunternehmerregelung hat sich zum 01.01.2025 geändert. Die Umsatzgrenze für das Vorjahr beträgt jetzt 25.000,00 € (bisher: 22.000,00 €). Die Grenze für das laufende Jahr wurde auf 100.000,00 € (bisher: 50.000,00 €) angehoben. Zu beachten ist, dass mit Überschreiten der 100.000,00 €-Grenze der Verein bereits ab diesem Moment umsatzsteuerpflichtig wird. (Die Umsätze bis 100.000,00 € bleiben im Jahr der Überschreitung umsatzsteuerfrei.) Zu den umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen zählen z. B. Erlöse aus Bewirtung bei Vereinsfesten, Einnahmen aus Gagen/Werbung und Eintrittsgelder. Nicht steuerbare Umsätze wie Mitgliederbeiträge oder Zuschüsse zählen nicht dazu.
6. Seit 2025 sind alle Unternehmen/Vereine verpflichtet E-Rechnungen empfangen zu können. Dazu reicht ein E-Mail-Postfach aus. Erst ab 2028 wird die Erstellung der elektronischen Rechnung zur Pflicht. (Für Unternehmen/Vereine mit einem Vorjahresumsatz über 800.000,00 € schon vorher.)
Ausgenommen sind Kleinbetragsrechnungen unter 250,00 €.
Die Pflicht zur Erstellung einer elektronischen Rechnung nach dem vorgegebenen Format (XRechnung oder ZUGFeRD-Format) gilt nur für umsatzsteuerpflichtige Vereine und deren umsatzsteuerpflichtige Umsätze. (Steuerfreie Umsätze wie z.B. Mitgliederbeiträge gehören nicht dazu.)
Auch bei den E-Rechnungen gilt eine 10-Jahre-Aufbewahrungsfrist (Cloud-Lösung möglich).
Für den Vorsteuerabzug ist ebenfalls zu beachten, dass dem Verein eine ordnungsgemäß gespeicherte E-Rechnung vorliegt.
Zur Erstellung einer E-Rechnung ist somit in Zukunft eine Software, wie z. B. DATEV Unternehmen Online notwendig.
DATEV Unternehmen Online bietet dem Verein die Möglichkeit, die Belege ordnungsgemäß aufzubewahren und die E-Rechnung zu erstellen. Der Verein kann damit sämtliche Papierunterlagen über den digitalen Weg bei uns einreichen. Das Programm beinhaltet die Belegbereitstellung und Aufbewahrung, sowie die Verbindung zum Onlinebanking. Gerne können Sie uns dazu ansprechen.
7. Ab 01.01.2025 besteht die Pflicht zur Meldung aller elektronischen Kassensysteme. Wenn Sie bei Vereinsfesten eine elektronische Kasse nutzen, ist dies innerhalb eines Monats nach Anschaffung, Miete oder Leasing über das ELSTER-Meldeportal beim Finanzamt zu registrieren. Vom Kassenhersteller gibt es dazu im Normalfall ein Infoblatt.
Gerne stehen wir für Fragen zur Verfügung!
Steuerberater