Doppelte Haushaltsführung
Doppelte Haushaltsführung
Arbeitnehmer können Mehraufwendungen, die ihnen dadurch entstehen, dass sie aus beruflichen Gründen am Beschäftigungsort eine Zweitwohnung unterhalten, als Werbungskosten geltend machen. Voraussetzung hierfür ist nach Auffassung der Finanzverwaltung, dass der Arbeitnehmer an seinem hauptsächlichen Wohnort einen eigenen Hausstand unterhält.
Eigener Hausstand
Die Finanzverwaltung sieht als „eigenen Hausstand“ regelmäßig eine den Lebensbedürfnissen des Arbeitnehmers entsprechende abgeschlossene Wohnung an. Der Arbeitnehmer muss die Wohnung aus eigenem Recht, z. B. als Eigentümer oder Mieter nutzen. Demnach verneint die Finanzverwaltung einen eigenen Hausstand, wenn der Arbeitnehmer im Haushalt der Eltern eingegliedert ist, dort also nur ein Zimmer hat, ohne dabei die Haushaltsführung wesentlich mitzubestimmen. Dies entsprach auch der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes.
Änderung der BFH-Rechtsprechung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entgegen der bisherigen Auffassung in einem aktuell veröffentlichten Urteil entschieden, dass Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten geltend gemacht werden können, wenn die Zweitwohnung am Beschäftigungsort nur als Schlafstätte dient (Urt. v. 16.1.2013, VI R 46/12). Das ist dann der Fall, wenn sich der Steuerpflichtige im Haupthaushalt im Wesentlichen nur unterbrochen durch die arbeits- und urlaubsbedingte Abwesenheit aufhält. In dem betreffenden Fall hatte ein 43jähriger Chemiker am Beschäftigungsort einen Zweitwohnsitz begründet und behielt bei seiner Mutter ein Schlaf- und Arbeitszimmer sowie ein Badezimmer bei. Der Bundesfinanzhof betonte auch, dass älteren wirtschaftlich selbstständigen Kindern der elterliche Hausstand stets als „eigener“ zugerechnet werden kann.
Reform des steuerlichen Reisekostenrechts
Für das BFH-Urteil maßgeblich war die Rechtslage vor der Reform des steuerlichen Reisekostenrechts. Der Gesetzgeber hat darin den Begriff des eigenen Hausstandes gesetzlich normiert. Danach setzt „das Vorliegen eines eigenen Hausstands ... das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus“ (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG n.F).
Stand: 12. Mai 2013