Aufgabegewinnbesteuerung für geerbte Landwirtschaftsbetriebe
Der Erbfall
Eine unglücklich gewählte, aber vielfach vorkommende Erbfolgekonstellation beschäftigte in diesem Jahr den Bundesfinanzhof/BFH. Die Erben eines verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebs erklärten für die Erblasserin unter Inanspruchnahme der Rückwirkungsregelung von drei Monaten (§ 16 Abs. 3b Satz 2 Einkommensteuergesetz/EStG) die Aufgabe des Verpachtungsbetriebes. Die Erblasserin vermied die Aufgabeerklärung zu Lebzeiten wegen der nach der Aufgabe entstehenden hohen Einkommensteuern auf die stillen Reserven. Für die Erben erwies sich diese Entscheidung nachträglich als sehr unvorteilhaft, denn sie mussten letztlich die Steuerlast tragen und konnten diese nicht als Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuer abziehen, wie nachfolgendes Urteil zeigt.
BFH-Urteil
Steuerschulden des Erblassers können nur dann als Nachlassverbindlichkeiten vom erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb abgezogen werden, wenn die steuerrelevanten Tatsachen beim Erblasser in eigener Person verwirklicht worden sind. Im Streitfall entstand der Aufgabegewinn erst durch die Aufgabeerklärung der Erben. Erst diese Aufgabeerklärung veranlasste damit die rückwirkende Aufgabe des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. Damit rühren die durch die Aufgabeerklärung entstehenden Steuern nicht von der Erblasserin her, sondern von den Erben (Urteil vom 10.5.2023, II R 3/21).
Fazit
Im Ergebnis zahlten die Erben doppelt. Sie erbten den Betrieb mit den stillen Reserven, mussten hierfür Erbschaftsteuern zahlen, konnten die daraus resultierenden Steuerverbindlichkeiten aber nicht steuermindernd berücksichtigen. Vielmehr mussten diese die Einkommensteuern mit den Nebensteuern aus dem bereits versteuerten Nachlass zahlen. Hätte die Erblasserin die Betriebsaufgabe noch zu Lebzeiten erklärt und die Steuern gezahlt, wären der Nachlass und die Erbschaftsteuern entsprechend niedriger ausgefallen. Unerheblich ist übrigens der Entstehungszeitpunkt der Einkommensteuern. So können auf das Todesjahr entfallende Einkommensteuern als Nachlassverbindlichkeiten berücksichtigt werden, auch wenn die Steuern erst mit Ablauf des Todesjahres entstehen.
Stand: 27. November 2023