Ersatzbeschaffungsrücklagen auflösen
Rücklagen §§ 6b/6c EStG
Landwirtinnen und Landwirte haben u. U. bei der Veräußerung von Betriebsgrundstücken und Betriebsgebäuden die Möglichkeit, in Höhe der stillen Reserven eine den Gewinn mindernde Rücklage auf bestimmte Zeit zu bilden. Die Bildung einer solchen Rücklage nach §§ 6b Einkommensteuergesetz/EStG oder § 6c EStG (Landwirte, die ihren Gewinn nach Durchschnittssätzen ermitteln) löst das Problem der Besteuerung der stillen Reserven aber nur vorübergehend. Denn die Rücklage ist nach spätestens vier Jahren aufzulösen, sofern sich bis dahin keine Gelegenheit für eine Reinvestition ergeben hat. Eine Ausnahme besteht lediglich bei einer Reinvestition in neu hergestellte Gebäude. Für solche verlängert sich die Reinvestitionsfrist auf sechs Jahre, wenn mit der Herstellung des Gebäudes vor dem Schluss des vierten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres begonnen worden ist (§ 6b Abs. 3 Satz 3 EStG).
Verlängerung der Reinvestitionsfristen
Wegen der vergangenen Coronakrise und der gegenwärtigen Energiekrise verlängert die Finanzverwaltung die Reinvestitionsfristen für gebildete Ersatzbeschaffungsrücklagen bis in das kommende Jahr 2023 hinein. Im Einzelnen gilt (BMF-Schreiben vom 20.9.2022, IV C 6 - S 2138/19/10002 :003):
- Die Reinvestitionsfrist für Rücklagen, die im nach dem 29.2.2020 und vor dem 1.1.2021 endenden Wirtschaftsjahr aufzulösen waren, können bis zu drei Jahre später, also bis Ende 2023, aufgelöst werden.
- Die Reinvestitionsfrist für Rücklagen, die im nach dem 31.12.2020 und vor dem 1.1.2022 endenden Wirtschaftsjahr aufzulösen waren, können bis zu zwei Jahre später aufgelöst werden (Ende 2023).
- Und für Rücklagen, die im vor dem 1.1.2023 endenden Wirtschaftsjahr aufzulösen waren, verlängert sich die Reinvestitionsfrist um ein weiteres Jahr.
Stand: 28. November 2022