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Ersatzbeschaffungsrücklagen auflösen

Rücklagen §§ 6b/6c EStG

Landwirtinnen und Landwirte haben u. U. bei der Veräußerung von Betriebsgrundstücken und Betriebsgebäuden die Möglichkeit, in Höhe der stillen Reserven eine den Gewinn mindernde Rücklage auf bestimmte Zeit zu bilden. Die Bildung einer solchen Rücklage nach §§ 6b Einkommensteuergesetz/EStG oder § 6c EStG (Landwirte, die ihren Gewinn nach Durchschnittssätzen ermitteln) löst das Problem der Besteuerung der stillen Reserven aber nur vorübergehend. Denn die Rücklage ist nach spätestens vier Jahren aufzulösen, sofern sich bis dahin keine Gelegenheit für eine Reinvestition ergeben hat. Eine Ausnahme besteht lediglich bei einer Reinvestition in neu hergestellte Gebäude. Für solche verlängert sich die Reinvestitionsfrist auf sechs Jahre, wenn mit der Herstellung des Gebäudes vor dem Schluss des vierten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres begonnen worden ist (§ 6b Abs. 3 Satz 3 EStG).

Verlängerung der Reinvestitionsfristen

Wegen der vergangenen Coronakrise und der gegenwärtigen Energiekrise verlängert die Finanzverwaltung die Reinvestitionsfristen für gebildete Ersatzbeschaffungsrücklagen bis in das kommende Jahr 2023 hinein. Im Einzelnen gilt (BMF-Schreiben vom 20.9.2022, IV C 6 - S 2138/19/10002 :003):

Stand: 28. November 2022

Bild: Countrypixel - stock.adobe.com

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