Steuerfreie Entnahme der Betriebsleiter-/Altenteilerwohnung
Steuerpflichtige Entnahme
Die Entnahme von Wirtschaftsgütern aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen verursacht im Regelfall einen steuerpflichtigen Entnahmegewinn. Eine Ausnahme bildet die Entnahme von Grund und Boden für die Errichtung einer Betriebsleiter- oder Altenteilerwohnung. Diese Entnahme kann nämlich stets einkommensteuerfrei erfolgen (§ 13 Abs. 5 Einkommensteuergesetz/EStG). Voraussetzung ist, dass die Wohnung neu errichtet wird und beim Entnehmer nicht bereits ein Objektverbrauch eingetreten ist.
Objektverbrauch
Objektverbrauch heißt, dass diese Ausnahmeregelung nur für je eine Betriebsleiterwohnung und eine Altenteilerwohnung je Betriebsinhabergeneration gilt. Der Objektverbrauch gilt personenbezogen, nicht betriebsbezogen. Das heißt, ein Landwirt mit zwei Betrieben kann nicht zweimal Grund- und Bodenanteile aus dem Betriebsgrundstück steuerfrei für die Errichtung seiner eigenen Betriebsleiter- bzw. Altenteilerwohnung entnehmen.
Neuerrichtung
Die Steuerbefreiung gilt nur für Wohnungen, die neu entstehen. Ein Aus- oder Umbau einer bereits bestehenden Betriebsleiter- oder Altenteilerwohnung genügt i. d. R. nicht, wenn keine neue Wohnung entsteht. Unterschiedlich zu beantworten ist die Frage der steuerfreien Entnahme von Grund und Boden bei Verwendung von Altbausubstanz zur Errichtung einer Betriebsleiter- bzw. Altenteilerwohnung, z. B. durch Stilllegung und Umbau einer Scheune. Im Einzelfall kann auf die bei der früheren Eigenheimzulage anzuwendenden Grundsätze zurückgegriffen werden.
Umfang Grund und Boden
Der Umfang des zur Wohnung gehörenden Grund und Bodens ist nach dem BMF-Schreiben vom 4.6.1997, IV B 9 - S 2135 - 7/97 BStBl 1997 I 630 (zuletzt geändert durch BMF vom 2.4.2004, BStBl 2004 I 442) zu ermitteln. Danach können „nur die für ihre private Nutzung erforderlichen und üblichen Flächen“ steuerfrei entnommen werden (Rz. 4 BMF-Schreiben). Dazu gehören nach dem BMF Schreiben „die mit dem Wohngebäude überbaute Fläche mit einem nach den Verhältnissen des Einzelfalls zu ermittelnden Umgriff (z. B. Abstandsflächen und Seitenstreifen), Zugänge, Zufahrten und Stellflächen, die zu mehr als 90 % der Wohnung dienen sowie die Gartenflächen (Vor- und Nutzgärten, Hausgärten) im ortsüblichen Umfang“ (Rz. 2 BMF-Schreiben).
Stand: 25. November 2020