Landwirtschaft mit Jagd
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zählen auch Jagdeinkünfte, wenn diese mit dem Betrieb einer Landwirtschaft oder einer Forstwirtschaft im Zusammenhang stehen (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz/EStG). Unter welchen Voraussetzungen nun die Jagdeinkünfte zum Landwirtschaftsbetrieb zählen, regelt das Gesetz nicht näher. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist ein Zusammenhang zu bejahen, wenn die Jagdtätigkeit den land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen des Betriebs zugutekommt. Anders ausgedrückt: Die Jagd muss zumindest überwiegend auf den eigenen oder gepachteten Grundstücken des Landwirts ausgeübt werden.
Negative Einkünfte
Jagdeinkünfte werden sich in den meisten Fällen als negativ erweisen. Eine Zusammenrechnung dürfte daher – wie im Streitfall – nur zur Minderung positiver Einkünfte aus der Landwirtschaft in Frage kommen. Im Streitfall kürzte ein Landwirte-Ehepaar seine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft um Aufwendungen für die Jagdpacht und die Jagdsteuer. Im Streitfall pachtete das Ehepaar die einem Klostergut gehörende Landwirtschaftsfläche sowie die gesamte Jagdnutzung in dem Eigenjagdbezirk eines benachbarten Klosterguts. Das Finanzamt versagte die Verrechnung der Aufwendungen für die Jagd mit den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft.
Urteil des BFH
Der Bundesfinanzhof (BFH) bejahte im Urteil vom 22.5.2019 (Az. VI R 11/17) eine Einkünfteverrechnung zwischen Jagd und Landwirtschaft unter der Voraussetzung, dass sich das gepachtete Jagdausübungsrecht auf die bewirtschaftete (Pacht-)Fläche des Landwirtschaftsbetriebs erstreckt. Die Jagd muss also überwiegend auf eigenbetrieblich genutzten Flächen des Landwirts ausgeübt werden. Werden wie im Streitfall weitere Jagdflächen hinzugepachtet, dürfen die angegliederten Flächen die bewirtschafteten Pachtflächen nicht überwiegen. Im Streitfall betrug die gepachtete landwirtschaftliche Fläche 500 Hektar und der hinzu gepachtete Jagdbezirk 670 Hektar. Das vorinstanzliche Niedersächsische Finanzgericht verneinte daher einen Betriebsausgabenabzug für die Jagdaufwendungen (Urteil vom 25.01.2017, Az. 11 K 80/16).
Stand: 02. Dezember 2019