Beherbergung von Erntehelfern
Erntehelfer
Viele Landwirtinnen und Landwirte stellen vorübergehend Erntehelfer ein, die dann auch auf dem Bauernhof übernachten. Zieht der Landwirt/die Landwirtin hierfür ein Entgelt vom Lohn ab, handelt es sich bei der Übernachtungsleistung um eine kurzfristige Zimmervermietung. Diese ist vergleichbar mit Beherbergungsleistungen von Hotels und Pensionen und unterliegt der Umsatzsteuer.
Vermietungsleistungen
Vermietungs- und Verpachtungsleistungen unterliegen zwar grundsätzlich nicht der Umsatzsteuer. Dies gilt allerdings nur, wenn es sich dabei nicht um kurzfristige Beherbergungsleistungen handelt (§ 4 Nr. 12 Satz 2 Umsatzsteuergesetz - UStG). Steuerpflichtige kurzfristige Beherbergungsleistungen liegen vor, wenn die Wohnraumüberlassung nicht länger als sechs Monate dauert. Ist diese Frist unterschritten, ist auch die Überlassung von Werkswohnungen an Mitarbeiter umsatzsteuerpflichtig (vgl. Umsatzsteuer-Anwendungserlass 4.12.1 Abs. 3).
BFH-Urteil
Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) höchstrichterlich entschieden: In dem betreffenden Fall wehrte sich der Landwirt gegen die Steuerabgabe mit einer Klage. Hierin führte er u. a. auf, dass die Abgrenzung zwischen steuerfreier und steuerpflichtiger Nutzungsüberlassung nach einer zeitlichen Grenze von sechs Monaten dem Unionsrecht widerspreche. Der BFH war aber der Ansicht, dass der Landwirt mit der Gewährung von Unterkunft an seine Erntehelfer gegen Lohnverrechnung eine umsatzsteuerpflichtige Beherbergungsleistung erbracht habe. Daraus müsse er folglich Umsatzsteuer abführen. Der BFH führte weiter aus, dass es für die Steuerpflicht allein auf die Dauer der Nutzungsüberlassung zur Beherbergung ankommt, nicht aber auf andere Voraussetzungen. Im Übrigen sei auch nicht nach der Person des Leistungsempfängers zu differenzieren. So würden Vermietungsleistungen an das eigene Personal unter den allgemeinen Voraussetzungen der Umsatzsteuerpflicht unterliegen. Ein Verstoß gegen Unionsrecht sah der BFH in der für die Abgrenzung zwischen steuerpflichtiger „kurzfristiger“ und steuerfreier „langfristiger“ Vermietung im Übrigen nicht (BFH vom 8.8.2013, V R 7/13).
Fazit
Der Landwirt/die Landwirtin entgeht einer Umsatzsteuerpflicht für die Unterkunftsleistung gegenüber Erntehelfern nur, wenn die Unterkünfte entweder für länger als sechs Monate vermietet werden oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.
Stand: 29. November 2016