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Traktorführer ist Fachkraft

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Lohnsteuer für Aushilfskräfte

Für Aushilfskräfte, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft beschäftigt sind und ausschließlich mit typisch land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten beschäftigt werden, kann die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von fünf Prozent des Arbeitslohns erhoben werden. Als Aushilfskräfte gelten Personen, die für die Ausführung und für die Dauer von Arbeiten beschäftigt werden, die nicht ganzjährig anfallen. Eine Beschäftigung mit anderen land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten ist dabei unschädlich, soweit diese ein Viertel der Gesamtbeschäftigungsdauer nicht überschreitet (§ 40a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes).

Fachkräfte

Als Aushilfskräfte gelten allerdings nicht Arbeitnehmer, die zu den land- und forstwirtschaftlichen Fachkräften gehören. Das ist bei einem Traktorführer der Fall, wie der Bundesfinanzhof entschieden hat (Urt. v. 25.10.2005, VI R 59/03). Im entschiedenen Fall hatte ein Landwirt die einem Traktorfahrer ausgezahlten Löhne dem Pauschalsteuersatz von fünf Prozent unterworfen. Der Lohnsteuer-Außenprüfer monierte dies – zu Recht, wie das obige Urteil zeigt. Unerheblich ist dabei, ob der Arbeitnehmer über eine Berufsausbildung verfügt, wenn er von seinen – auch angelernten – Fähigkeiten her in der Lage ist, eine Fachkraft zu ersetzen so, der BFH.

Fazit

Beschäftigt der Landwirt/die Landwirtin Fachkräfte, ist die Lohnsteuer für diese Arbeitnehmer nach allgemeinen Grundsätzen zu berechnen und abzuführen. Um Aushilfskräfte handelt es sich in erster Linie nur dann, wenn diese nur für saisonbedingte Arbeiten angestellt werden. Führen Arbeitskräfte Arbeiten aus, die das ganze Jahr über anfallen, kann im Regelfall die Lohnsteuer-Pauschalierung nicht in Anspruch genommen werden.

Stand: 26. November 2014

Bild: countrypixel - Fotolia.com