Kraftfahrzeugsteuer bei Sonderfahrzeugen
Sonderfahrzeuge
Landwirtschafts-Sonderfahrzeuge sind von der Kraftfahrzeugsteuer grundsätzlich befreit (§ 3 Nr. 7 Satz 1 Buchst. a) und b) i.V.m Satz 2 KraftStG). Unter die Vorschrift fallen u.a. Zugmaschinen und Sonderfahrzeuge. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge ihrer Art nach ausschließlich geeignet und bestimmt sind, in der Land- und Forstwirtschaft anfallende Leistungen zu erbringen (Urteil Bundesfinanzhof v. 16.07.2014, II R 39/12).
Streitfall
Streitgegenstand war ein Futtermischwagen vom Typ Verti- Mix 1.400 Double SF der Firma Strautmann. Das Fahrzeug dient dazu, Gras- und Kraftfutter etc. mittels einer Fräse aufzunehmen, zu zerkleinern, zu mischen, zu transportieren und bedarfsgerecht an Tiere zu verteilen. Das Fahrzeug wird ausschließlich für Lohnarbeiten in landwirtschaftlichen Betrieben eingesetzt. Das Finanzamt setzte die Kraftfahrzeugsteuer nach Maßgabe des zulässigen Gesamtgewichts des Fahrzeuges fest. Der Bundesfinanzhof bestätigte die Ansicht der Finanzverwaltung. Auch nach Ansicht des BFH handelt es sich hier nicht um ein steuerbefreites Sonderfahrzeug.
Ausschließlich landwirtschaftliche Nutzung
Voraussetzung für die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung ist die ausschließliche landwirtschaftliche Nutzung. Der streitgegenständliche Futterwagen kann nach Ansicht des Bundesfinanzhofes aber auch in anderen Betrieben eingesetzt werden, wie z.B. in Betrieben der gewerblichen Viehwirtschaft. Letzteres konnte nicht widerlegt werden. Landwirtinnen und Landwirte sollten für eine Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer gewichtige Argumente parat haben, dass das Fahrzeug ausschließlich in einem Landwirtschaftsbetrieb verwendet werden kann. Eine Verwendung für Lohnarbeiten ist unschädlich.
Stand: 26. November 2014