Überarbeitung der Durchschnittssatzbesteuerung
Geplante Neuregelung bei der Gewinnermittlung durch Zollkodex-Anpassungsgesetz
Durchschnittssatzbesteuerung
Landwirtinnen und Landwirte können den steuerpflichtigen Gewinn nach Durchschnittssätzen ermitteln, wenn sie nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften buchführungspflichtig sind und die gesetzlichen Größenmerkmale nicht überschreiten (§ 13a des Einkommensteuergesetzes). Der Bundesrechnungshof hat in letzter Zeit die Regelungen zur Ermittlung des Gewinns aus der Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen mehrfach beanstandet. Der Gesetzgeber will dennoch an den Pauschalregelungen festhalten. Die Regelungen sollen jedoch vereinfacht werden. Im aktuellen Gesetzentwurf zum Zollkodex-Anpassungsgesetz sind diverse Änderungen und Vereinfachungen geplant.
Vereinfachungsregelungen
Die wesentlichen Gesetzesänderungen sind:
- Änderungen bei den Zugangsvoraussetzungen im Bereich der Sondernutzungen
- Es soll ein einheitlicher Grundbetrag für die landwirtschaftlichen Flächen sowie ein Zuschlag für Tierzucht und Tierhaltung je Vieheinheit oberhalb von 25 Vieheinheiten eingeführt werden. Die bisherige Differenzierung nach Hektarwerten soll entfallen. Der einheitliche Grundbetrag soll € 350 betragen.
- Änderungen bei der Betriebseinnahmenerfassung und bei der Berücksichtigung der Betriebsausgabenpauschale
- Berücksichtigung weiterer Sondergewinne, wie z.B. Verkauf von wertvollem Anlagevermögen mit einem Veräußerungspreis von mehr als € 5.000 usw.
Neue Anlage zum Einkommensteuergesetz
Dem Einkommensteuergesetz wird eine neue Anlage 1a zu § 13a EStG mit der Überschrift „Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen“ beigefügt. Hierin werden der Gewinn pro Hektar selbst bewirtschafteter Flächen auf den einheitlichen Satz von € 350 festgelegt. In der Anlage 1a weiter enthalten sind Werte für die Grenzen und Gewinne der Sondernutzungen (§ 13a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes).
Inkrafttreten
Die Neuregelungen sollen erstmals für das Wirtschaftsjahr 2016 anwendbar sein.
Stand: 26. November 2014