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Überarbeitung der Durchschnittssatzbesteuerung

Geplante Neuregelung bei der Gewinnermittlung durch Zollkodex-Anpassungsgesetz

Durchschnittssatzbesteuerung

Landwirtinnen und Landwirte können den steuerpflichtigen Gewinn nach Durchschnittssätzen ermitteln, wenn sie nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften buchführungspflichtig sind und die gesetzlichen Größenmerkmale nicht überschreiten (§ 13a des Einkommensteuergesetzes). Der Bundesrechnungshof hat in letzter Zeit die Regelungen zur Ermittlung des Gewinns aus der Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen mehrfach beanstandet. Der Gesetzgeber will dennoch an den Pauschalregelungen festhalten. Die Regelungen sollen jedoch vereinfacht werden. Im aktuellen Gesetzentwurf zum Zollkodex-Anpassungsgesetz sind diverse Änderungen und Vereinfachungen geplant.

Vereinfachungsregelungen

Die wesentlichen Gesetzesänderungen sind:

Neue Anlage zum Einkommensteuergesetz

Dem Einkommensteuergesetz wird eine neue Anlage 1a zu § 13a EStG mit der Überschrift „Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen“ beigefügt. Hierin werden der Gewinn pro Hektar selbst bewirtschafteter Flächen auf den einheitlichen Satz von € 350 festgelegt. In der Anlage 1a weiter enthalten sind Werte für die Grenzen und Gewinne der Sondernutzungen (§ 13a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes).

Inkrafttreten

Die Neuregelungen sollen erstmals für das Wirtschaftsjahr 2016 anwendbar sein.

Stand: 26. November 2014

Bild: countrypixel - Fotolia.com

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