Nießbrauchsrecht an LuF Vermögen
Landwirtschaftsvermögen als begünstigtes Vermögen
Land- und forstwirtschaftliches Vermögen zählt als Betriebsvermögen zum sogenannten „begünstigten Vermögen“ für die Erbschaft- und Schenkungsteuer. Erwerber solcher Vermögen kommen in den Genuss eines „Verschonungsabschlags“ von 85 % des begünstigten Vermögens. Außerdem bleibt der steuerpflichtige Teil (15-%-Anteil) insoweit außer Ansatz, so lange der Wert dieses steuerpflichtigen Teils insgesamt € 150.000,00 nicht übersteigt (gleitender Abzugsbetrag).
Nießbrauchsrecht
Gehören Nießbrauchsrechte an einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zum Nachlass, können die Steuerbegünstigungen nicht in Anspruch genommen werden, wie das Finanzgericht (FG) Münster entschieden hat (Urteil vom 29.11.2018, 3 K 3014/16 Erb). Im Streitfall gingen Nießbrauchsrechte an einem Landwirtschaftsvermögen von Todes wegen auf die Ehefrau eines ehemaligen Landwirts über. Dieser hatte seinen Hof gegen Vorbehaltsnießbrauch seinem Sohn übertragen. Die Nießbrauchsrechte gingen gemäß Übertragungsvertrag mit dem Ableben des Ehemanns auf die Erbin über. Das Finanzamt unterwarf den Kapitalwert des Nießbrauchsrechts vollumfänglich der Erbschaftsteuer.
Begründung des FG
Das geerbte Nießbrauchsrecht stellt zivilrechtlich ein Nutzungsrecht dar. Und Nutzungsrechte zählen nach den einschlägigen gesetzlichen Regelungen nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen im bewertungsrechtlichen Sinn und damit auch nicht zum begünstigten Vermögen.
Stand: 27. Mai 2019