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LW Klauenpflege

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Klauenpflege unterliegt dem allgemeinen Umsatzsteuersatz

Viehhaltung, Förderung der Tierzucht

Leistungen, die unmittelbar der Aufzucht und dem Halten von Vieh, der Teilnahme an Leistungsprüfungen für Tiere, der Vatertierhaltung, der Förderung oder der Leistungs- und Qualitätsprüfung in der Tierzucht dienen, unterliegen nicht dem allgemeinen Steuersatz von 19 %, sondern nur dem ermäßigten Steuersatz von 7 % (§ 12 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 Umsatzsteuergesetz- UStG). Ein Klauenpfleger war der Meinung, seine Tätigkeit würde darunter fallen und behandelte seine Tätigkeiten nach dem ermäßigten Steuersatz. Weit gefehlt! Bei der Tätigkeit der Klauenpflege handelt es sich nur um eine allgemeine Gesundheitsmaßnahme im Rahmen der Nutztierhaltung, argumentierte das Finanzamt. Die Klauenpflege diene außerdem nur mittelbar der Tierzucht. Der Tierpfleger ging vor das Finanzgericht München und anschließend vor den Bundesfinanzhof. Er unterlag in allen zwei Instanzen. Das Finanzamt bekam letztinstanzlich vor dem Bundesfinanzhof Recht.

Keine Ermäßigungsvorschrift

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs greifen für die Klauenpflege keine der im Umsatzsteuergesetz genannten Ermäßigungstatbestände im Zusammenhang mit der Tierhaltung oder Tierzucht. Die Klauenpflege sei eine Leistung zur allgemeinen Tierpflege. Auch würde es an der „Unmittelbarkeit“ einer Förderung der Tierzucht fehlen. Die Unmittelbarkeit setzt nach Auffassung des BFH voraus, dass die jeweils umsatzsteuerlich begünstigte Leistung durch die Klauenpflege selbst gefördert oder begünstigt wird. Die Klauenpflege begünstigt aber lediglich die Tierhaltung. Das allein würde nicht ausreichen. Denn Klauenpflege würde nicht zwingend zur Erfüllung des begünstigten Zwecks (Tierzucht) erforderlich sein (Urt. v. 16.01.2014, V R 26/13).

Ausnahme Leistungsprüfung Klaue

Die Richter räumen jedoch ein, dass die Leistungsprüfung Klaue im Unterschied zur Klauenpflege unmittelbar der Förderung der Tierzucht dient. Damit können solche Leistungen mit dem ermäßigten Steuersatz abgerechnet werden.

Landwirt ist Steuerschuldner

Bedient sich der Landwirt eines Klauenpflegers aus dem übrigen EU-Gemeinschaftsgebiet, ist der Landwirt hinsichtlich der Umsatzsteuer als Leistungsempfänger der Steuerschuldner (§13b Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG). Dies gilt nach Ansicht des BFH unabhängig davon, ob der Landwirt die Durchschnittssatzbesteuerung (§ 24 UStG) in Anspruch nimmt.

Stand: 25. Mai 2014

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