Steuervergünstigungen auch bei Nießbrauch
Erbschaftsteuer
Erwerber von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft profitieren von den umfassenden Steuerbefreiungen für Betriebsvermögen, wie dem Verschonungsabschlag von im Regelfall 85 % sowie dem gleitenden Abzugsbetrag von bis zu € 150.000,00. Im Ergebnis kann Landwirtschaftsvermögen mit einem Steuerwert von bis zu € 1 Mio. steuerfrei auf Erwerber von Todes wegen oder im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen werden (§§ 13a, 13b Erbschaftsteuergesetz/ErbStG).
Nießbrauch an einem Landwirtschaftsbetrieb
Die Steuerbefreiungen kann auch der Erbe eines Nießbrauchrechts an einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb in Anspruch nehmen. Für die Steuerbefreiungen ist nicht Voraussetzung, dass der Betreffende das Eigentum am Grund und Boden bzw. am Besatz hat. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden (Urt. v. 25.11.2020, II R 9/19). Im Streitfall wurde ein Landwirtschaftsbetrieb gegen Vorbehaltsnießbrauch auf den Sohn des Betriebsinhabers übertragen. Der Übertragungsvertrag sah vor, dass das Nießbrauchrecht nach dem Ableben des Schenkers an dessen Ehefrau auf deren Lebenszeit übergehen soll. Das Finanzamt unterwarf das Nießbrauchrecht in vollem Umfang der Erbschaftsteuer.
Landwirtschaftsbetrieb war durchgehend Betriebsvermögen
Voraussetzung für die Steuerbefreiungen ist nach Auffassung des BFH, dass das Vermögen sowohl beim bisherigen als auch beim neuen Rechtsträger die Merkmale eines Betriebsvermögens i.S.d. § 13b ErbStG (inländischer Wirtschaftsteil eines Landwirtschaftsbetriebs oder Betriebsstätte eines in der EU oder EWR ansässigen Landwirtschaftsbetriebes) erfüllt bzw. dass sich alle Nießbrauchrechte ausschließlich auf den Wirtschaftsteil des Landwirtschaftsbetriebs beziehen.
Stand: 30. August 2021