Deckhengsthaltung als landwirtschaftliche Nutzung
Ertragswert
Für die Ermittlung des Steuerwerts eines land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ist u. a. der Ertragswert maßgeblich. Dabei gilt: je höher der Ertragswert, desto höher der Steuerwert. Für Nebenbetriebe oder sonstige land- oder forstwirtschaftliche Nutzflächen kann das Finanzamt, neben dem Ertragswert für den Landwirtschaftsbetrieb, Einzelertragswerte festsetzen. Dies ist auch in dem nachfolgenden Fall geschehen.
Der Fall
Ein Landwirt betrieb auf eigenen und gepachteten Flächen eine Pferdezucht. Er bildete auch Jungpferde aus. Für die Zucht hat der Landwirt eigene Deckhengste gehalten. Der Samen wurde über den eigenbetrieblichen Bedarf hinaus über eine fremde Besamungsstation vermarktet. Zusätzlich wurden die Hengste im Pferdesport als Dressurpferde eingesetzt. Das Finanzamt stellte für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft einen Einheitswert fest und bildete für die Erträge aus der Deckhengsthaltung einen eigenen, erhöhten Einzelertragswert.
Urteil des Bundesfinanzhofs
Der Bundesfinanzhof (BFH) gab dem Landwirt recht. Die Deckhengsthaltung stellt keinen Nebenbetrieb dar. Daher sei auch für die Erträge aus dieser Tätigkeit kein Einzelertragswert zu bilden (Urteil vom 06.05.2015, II R 9/13). Pferde zählen zu den Tierarten, deren Haltung und Zucht im Rahmen der landwirtschaftlichen Nutzung erfolgt. Auf die konkrete Verwendung der Pferde oder den Verwendungszweck kommt es nach Ansicht des BFH nicht an. Im Übrigen zählt das Halten eigener Reit-, Renn-, Spring- und Dressurpferde und die nicht nur kurzfristige Ausbildung von eigenen Pferden zu solchen Zwecken, nach der Verkehrsauffassung, zur landwirtschaftlichen Nutzung. Voraussetzung ist lediglich, dass die Pferde – gemessen am gesetzlichen Flächenschlüssel – eine ausreichende Futtergrundlage haben.
Stand: 28. August 2015