Nutzungsart Hofstelle
Grundsteuerbewertung
Zur Bewertung eines Land- und Forstwirtschaftsbetriebs wurde schon bisher unter verschiedenen Nutzungsarten unterschieden: Die Nutzungsarten bisher waren Abbauland, Geringstland und Umland. Die Zuordnung erfolgt – wie auch künftig – anhand einer gesetzlichen Klassifizierung (§ 234 Abs. 2 Bewertungsgesetz BewG).
Hofstelle
Als neue Nutzungsart für die Grundsteuerbewertung wurde die Hofstelle ergänzt (§ 234 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d Bewertungsgesetz (BewG). Zur Hofstelle gehören alle Hof- und Wirtschaftsgebäudeflächen einschließlich der Nebenflächen, wobei Umfang und Ausstattung der Hofstelle von den Erfordernissen und der Größe der vom Landwirtschaftsbetrieb bewirtschafteten Flächen abhängt. Im Regelfall besteht die Hofstelle aus der Wohnung des Landwirts, ggf. einem Garten, Büro- und Verwaltungsflächen, Kfz-Stellplätzen, Garagen usw. Die Hofstelle ergänzt die Nutzungen um die Hofflächen, welche dadurch besser gesondert bewertet werden können.
Liegenschaftskatasterinformationssystem
Zur Automatisierung und Vereinfachung des Bewertungsverfahrens kann die Finanzverwaltung auf das bundeseinheitliche Liegenschaftskatastersystem zugreifen. Eine entsprechende Rechtsgrundlage über die Informationspflichten anderer Behörden wurde im Rahmen des neuen Bewertungsrechts für die Grundsteuer eingefügt (§ 229 BewG). Für den Fall, dass örtliche Begehungen notwendig sind, schränkt das Gesetz das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung insoweit ein (§ 229 Abs. 2 Satz 2 BewG).
Stand: 25. Februar 2022