Grundsteuerreform 2022
Bundesverfassungsgericht
Das Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 10.4.2018, 1 BvL 11/14) hat die bisherige Besteuerungspraxis für die Grundsteuer auf Basis der Immobilien-Einheitswerte als mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz GG) unvereinbar erklärt. Nachdem die bisherigen Bewertungsverfahren für land- und forstwirtschaftliches Vermögen (die Eigentümerbesteuerung in den alten Bundesländern sowie die Nutzerbesteuerung in den neuen Bundesländern) ebenfalls auf den Wertverhältnissen zum 1.1.1964 basierte, betrifft das Urteil des Bundesverfassungsgerichts auch diese beiden Verfahren.
Grundsteuerreform
Mit dem Grundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG v. 26.11.2019 BGBl 2019 I S. 1875) und weiteren Gesetzespaketen schaffte der Gesetzgeber die Voraussetzungen für eine mit dem Grundgesetz vereinbare Besteuerung des Grundbesitzes. Im Bereich der Land- und Forstwirtschaft wurden die Bewertungsverfahren überarbeitet. Es gibt für Betriebe in den alten als auch in den neuen Bundesländern ein einheitliches Bewertungsverfahren. Dieses wurde insbesondere für eine automatisierte Durchführung des Bewertungsverfahrens konzipiert. Am bisherigen System der Feststellungsarten mit Hauptfeststellung, Wert-, Art- und Zurechnungsfortschreibung usw. änderte sich nichts. Auch im neuen Grundsteuerrecht werden die neuen Grundsteuerwerte mit der gesetzlich festgelegten Steuermesszahl multipliziert, auf diese dann die jeweilige Kommune ihren Hebesatz anwendet.
Pflichten für Landwirte
Alle Grundbesitzer, auch Landwirtinnen und Landwirte, müssen ab dem 1.7.2022 eine Feststellungserklärung sowohl über die land- und forstwirtschaftlichen Betriebsgrundstücke als auch bezüglich des Wohnteils abgeben. Bewertungsstichtag ist der 1.1.2022. Abgabepflichtig sind auch Landwirte, die den Landwirtschaftsbetrieb als Erbbauberechtigte unterhalten.
Stand: 25. Februar 2022