Betriebsaufgabe: Entschädigung für Nießbrauchsrecht
Hofübertragungen
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe werden vielfach gegen ein auf Lebensdauer unentgeltliches Nießbrauchsrecht an den/die Betriebsnachfolger übertragen. Nach dem Tod eines Ehegatten geht das Nießbrauchsrecht auf den überlebenden Ehegatten über. Vielfach läuft das Leben dann so, dass der Betriebsnachfolger nach einigen Jahren den Betrieb veräußern möchte. Die Nießbrauchsberechtigten stellen sich diesem Vorhaben häufig nicht entgegen, verlangen jedoch zu ihrer eigenen finanziellen Absicherung eine Entschädigungszahlung für die Beendigung des Nießbrauchsrechts. Es stellt sich hier regelmäßig die Frage, wie die Entschädigungszahlung steuerlich zu behandeln ist.
Urteil des FG Schleswig Holstein
Einen entsprechenden Fall musste das Finanzgericht (FG) Schleswig-Holstein verhandeln. Das FG rechnete Entschädigungszahlungen dieser Art den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zu. Als solche zählen auch Gewinne, die bei einer Veräußerung erzielt werden (§ 14 Einkommensteuergesetz EStG). Die klagende ehemalige Landwirtin war hingegen der Meinung, die Einkünfte würden eine Veräußerung von Privatvermögen darstellen und infolgedessen keine Steuerpflicht hervorrufen. Sie wurde jedoch - vorläufig – eines Besseren belehrt. Im Einzelfall kommt es nach Auffassung der Richter darauf an, ob das land- und forstwirtschaftliche Vermögen Betriebsvermögen war. Erhält der Nießbrauchsberechtigte eine Entschädigung für die Aufgabe des Nießbrauchs, ist diese im Rahmen des § 14 EStG steuerlich zu erfassen.
Revision
Das letzte Wort hat allerdings der Bundesfinanzhof. Die Revision ist unter dem Az. VI R 26/17 anhängig.
Stand: 26. Februar 2018